§ 13
§ 13. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 13
§ 13. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen.
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