§ 13 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 13. Behörden.

(1) Die Besorgung der Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes ergeben, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen zu treffen haben, entscheiden sie als Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Ausstehende Kontrollgebühren und Kosten gemäß § 12 Abs. 1 sind auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Verwaltungswege einzubringen. Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(4) Auch für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren und Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044133

alte Dokumentnummer

N3196210045S

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