§ 13 LV-InfoV2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

5. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten

§ 13.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) über

  1. 1. die International Securities Identification Number (ISIN) und
  2. 2. Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
  1. zu informieren.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), über

1. den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie

2. Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters

  1. zu informieren.

(3) Sofern vorhanden, ist die bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds in der fondsgebundenen Lebensversicherung oder des Referenzwerts in der indexgebundenen Lebensversicherung grafisch zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen. Hierbei hat ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen und darauf, dass die Wertenwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zulässt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207661

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