§ 13 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, enthalten in der Verordnung vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 171/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, BGBl. Nr. 665/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 356/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik voll anzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)