§ 13 LuF-PauschVO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Obstbau

§ 13.

(1) Die Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150569

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