§ 13 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 13.

(1) Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module erbracht, außer der Ausbildungsrahmenplan bestimmt anderes. Die Prüfungen erfolgen durch den für das jeweilige Modul Verantwortlichen. Die auszubildenden Personen dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Versäumen die auszubildenden Personen eine Prüfung mit triftiger Entschuldigung, so dürfen sie die Prüfung nachholen. Versäumen auszubildende Personen ohne triftige Entschuldigung eine Prüfung oder bedienen sie sich nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind ihre Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.

(3) Die möglichen Bewertungen sind:

  1. 1. „mit Auszeichnung bestanden“
  2. 2. „bestanden“ und
  3. 3. „nicht bestanden“.

(4) Die Leistungen sind nach dem Abschluss des Moduls unverzüglich zu bewerten und den auszubildenden Personen umgehend bekanntzugeben. Über die Leistungsnachweise ist eine Bescheinigung durch die zuständige Ausbildungsstelle auszustellen.

(5) Hat eine auszubildende Person mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100695

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)