§ 13 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 13

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

  1. 1. die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.852/2004 und
  2. 2. die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr.853/2004

    im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

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