§ 13.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel den Vorschriften für Zusatzstoffe unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR40043060
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