§ 13 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13.

(1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101428

alte Dokumentnummer

N6198511256T

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