§ 13 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 166/1961.

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13

(1) § 13.Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 16 900 S verringern würde.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

  1. a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 16 900 S verringern würde,
  2. b) wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
  3. c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und
  4. d) wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)