§ 13 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13

(1) § 13.Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann jedoch der Landeslehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

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