Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld
§ 13.
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
(3) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit beim Bund wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld in dem der Vollbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
Schlagworte
Lohn, Gehalt
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12107451
alte Dokumentnummer
N6199329389J
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