§ 13 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2009

Inkrafttretensbestimmungen

§ 13.

(Verfassungsbestimmung)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) § 11 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)