§ 13 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Nähere Bezeichnung der Klassen

§ 13.

(1) Klassen (§ 33 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind

  1. a) an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz als „Meisterklassen“,
  2. b) an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als „Klassen künstlerischer Ausbildung“ zu bezeichnen.

(2) Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen als „Lehrkanzeln“ zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003169

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