Führung von Aufzeichnungen
§ 13
§ 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.
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