§ 13 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Nachhaltigkeitsnachweis

§ 13.

(1) Die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ist mittels Nachhaltigkeitsnachweis nachzuweisen und zu dokumentieren.

(2) Betriebe, die in Österreich Biokraftstoffe herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoffherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 4 nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofern

  1. 1. sich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 registriert haben und
  2. 2. in Hinblick auf die verwendeten Ausgangsstoffe folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. a) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.
  2. b) Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
  3. c) Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe wird ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , erbracht. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , notwendig sind.

(3) Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.

(4) Für Betriebe, die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten Biokraftstoffe herstellen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß § 17 zu erbringen.

(5) Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.

(6) Nachhaltigkeitsnachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Betriebs, der Biokraftstoffe herstellt,
  2. 2. die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 23. Jänner 2008 oder danach oder nach dem 1. Jänner 2017 in Betrieb genommen wurde,
  3. 3. das Datum der Ausstellung,
  4. 4. eine den Nachweis eindeutig kennzeichnende Nummer,
  5. 5. die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , und/oder Angaben über die Berücksichtigung der in Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b Abs. 7 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , genannten Aspekte,
  6. 6. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
  7. 7. eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
  8. 8. Angaben über
  1. a) Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
  2. b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
  3. c) für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
  4. d) den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe,
  5. e) Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Z 7: el kleiner oder gleich null,
  6. f) Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang V Teil C Z 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 7 und 8 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang V Teil C Z 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 1 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , geltend gemacht wurde,
  7. g) Angaben dazu, ob der in Anhang V Teil C Z 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 1 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde,

    sowie

  1. 9. im Fall einer doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß § 8 Abs. 2
  1. a) Angaben über Art, Menge und Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe und
  2. b) die Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 8 Abs. 2.

(7) Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster auszustellen.

(8) Für Nachhaltigkeits-Teilnachweise gilt Folgendes:

  1. 1. Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von in Österreich produzierten oder nach Österreich importierten Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß § 14 Abs. 6 einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.
  2. 2. Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Abs. 6 zu entsprechen.

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