§ 13 KlGG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1959

§ 13.

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).

(2) In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR40265150

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