§ 13 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

II.

Verhütung von Zollzuwiderhandlungen.

§ 13.

  1. 1. Die beiderseitigen Zollangestellten an der gemeinsamen Grenze haben einander zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen schleunigst mitzuteilen und einen freundnachbarlichen dienstlichen Verkehr zu pflegen.
  2. 2. Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken hiezu werden von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen Beratungen unter den beiderseitigen Leitern der Zollämter und Zollwachstellen an der Grenze stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041415

alte Dokumentnummer

N3192311003O

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