§ 13 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Erste Betriebsprüfung

§ 13

(1) Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.

(2) Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)