§ 13.
Bei homöopathischen Arzneispezialitäten sind die Bestandteile, die Einfluß auf die homöopathische Wirksamkeit haben, nach Art, Menge und Verdünnungsgrad anzugeben. Diese Angabe kann bei Arzneispezialitäten entfallen, die nur einen wirksamen Bestandteil enthalten, dessen Art und Verdünnungsgrad in der Bezeichnung der Arzneispezialität bereits enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133420
alte Dokumentnummer
N8198415441L
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