§ 13 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. ABSCHNITT

Einrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten

§ 13.

(1) Tritt ein Studierender von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Katholisch-theologische Fakultät über, so sind die an der Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen (§ 20 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 und der §§ 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.

(2) Unter der im Abs. 1 genannten Voraussetzung sind an solchen Lehranstalten abgelegte Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen anzuerkennen, wenn der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

  1. a) die Lehrbefugnis für das betreffende Fach besitzt oder
  2. b) von einer Katholisch-theologischen Fakultät zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt wurde.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen sind an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie unter dem Vorsitz

  1. a) eines von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors oder
  2. b) eines sonst von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Vor der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Im Falle eines Übertrittes gemäß Abs. 1 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118883

alte Dokumentnummer

N7196913877L

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