§ 13 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Preisbindungen

§ 13

§ 13. Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.

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