§ 13 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Zulassung

§ 13.

(1) Nach Einlangen des Antrags hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 202 SeeSchFVO zu überprüfen. Die Voraussetzungen gemäß § 202 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. In diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß § 2 nachgewiesen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171854

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