§ 13 IStVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 13.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.

(2) Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.

(3) § 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.

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