§ 13 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal

§ 13.

(1) Zur physikalischen Kontrolle ist das Interventionspersonal mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen.

(2) Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.

(3) Die Dosimeter sind von der für das Interventionspersonal verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um Notfallexpositionen handelt.

(4) Soweit es die radiologische Notstandssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem Interventionsteam zugeordneten Warndosimeter ist auf die radiologische Notstandssituation und die Art der Intervention abzustimmen.

(5) Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.

(6) Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei anstelle des Bewilligungsinhabers die für das Interventionspersonal verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberüberwachung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß § 12 AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.

(8) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 7 ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.

(9) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.

(10) Die Abs. 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß § 15 Abs. 4 Interventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.

Schlagworte

Dosiswert

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088354

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