§ 13 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Statt "großjährigen" müßte es seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973 (Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854), "volljährigen" heißen. 2. Zu der Inventarisierung und der Abhandlung geringfügiger Nachlässe siehe die §§ 96, 105 Abs. 2, 126 Abs. 2 und 151 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

§. 13.

In den Fällen, wo Minderjährige, Irrsinnige, Abwesende, oder sonst zur Vermögensverwaltung unfähige Erben einschreiten, oder wo die großjährigen Erben bei der Todfallsaufnahme um sogleiche Inventierung der Verlassenschaft bitten, und diese auch nicht bedeutend ist, hat der Gemeinde-Abgeordnete, ohne einen gerichtlichen Auftrag abzuwarten, den Activ- oder Passiv-Stand der Verlassenschaft genau zu verzeichnen, die beweglichen Sachen von einem beeideten Sachverständigen schätzen zu lassen, dieses Verzeichnis sammt den zugezogenen Parteien, den Zeugen und dem Schätzmanne zu unterfertigen und sammt den zur Belegung des Vermögensstandes etwa dienlichen Urkunden der Todfallsaufnahme anzuschließen.

1. Statt "großjährigen" müßte es seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973 (Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854), "volljährigen" heißen.

2. Zu der Inventarisierung und der Abhandlung geringfügiger Nachlässe siehe die §§ 96, 105 Abs. 2, 126 Abs. 2 und 151 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Aktivstand, Passivstand, Inventar, Errichtung, Aufnahme, Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019326

alte Dokumentnummer

N2185011090R

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