§ 13 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Verwahrung von klassifizierten Informationen

§ 13

(1) Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden. Sofern in diesen Räumen Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher verwahrt und verarbeitet werden, ist für diese Räume eine vollständige Eingangs- und Ausgangskontrolle einzurichten, die sicherstellt, dass lediglich befugte und sicherheitsüberprüfte Personen und andere Personen ausschließlich in deren Begleitung den Bereich betreten können. Weiters ist darüber hinaus ein besonderes Sperrsystem und eine Kontrolle bzw. Überwachung der Räumlichkeiten außerhalb der Dienstzeiten erforderlich; sie sind erforderlichenfalls gegen Abhören zu sichern.

(2) Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrbaren Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Aktenschränke, für VERTRAULICH Stahlschränke und für GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Tresore (im Sinne der ÖNORM EN 1143-1:1997, entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission) zu verwenden. Die Schlüssel dieser Behältnisse sind kontrolliert in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu verwahren und dürfen nicht aus den Amtsräumen verbracht werden; über die Ausgabe von Schlüsseln und Ersatzschlüsseln ist ein genaues Protokoll zu führen.

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