Vollziehung
§ 13
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)