§ 13 InfoSiG

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2002

Vollziehung

§ 13

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.

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