Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen
§ 13.
Die Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen für ein österreichisches Seeschiff, welches einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anläuft oder aus einem solchen ausläuft, für dessen Besatzung und deren persönliche Habe, für dessen Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - für dessen Fahrgäste haben den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/6/EG über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 67 vom 9.3.2002, S 31, zu entsprechen; sie haben weiters den in Anhang I Teil B und C der Richtlinie 2002/6/EG angeführten Spezifikationen zu entsprechen und sind mittels der in Anhang II der Richtlinie 2002/6/EG wiedergegebenen Musterformulare vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40058340
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