§ 13 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen

§ 13.

Die Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen für ein österreichisches Seeschiff, welches einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anläuft oder aus einem solchen ausläuft, für dessen Besatzung und deren persönliche Habe, für dessen Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - für dessen Fahrgäste haben den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/6/EG über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 67 vom 9.3.2002, S 31, zu entsprechen; sie haben weiters den in Anhang I Teil B und C der Richtlinie 2002/6/EG angeführten Spezifikationen zu entsprechen und sind mittels der in Anhang II der Richtlinie 2002/6/EG wiedergegebenen Musterformulare vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058340

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