Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Gesamtevidenz
§ 13.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
- 1. Matrikelnummer;
- 2. Geburtsdatum;
- 3. Geschlecht;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
- 6. Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
- 7. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
- 8. Inskription und Zulassungsstatus;
- 9. Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
- 10. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
- 11. Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
- 1. die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
- 2. die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Schlagworte
Clearingprozess, Validierungsprozess, Bachelorstudium, Personenzählung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175118
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