§ 13 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Universitätsvertretung der Studierenden

§ 13

(1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:

  1. 1. bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;
  2. 2. bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
  3. 3. die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  4. 4. die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht;
  5. 5. an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

  1. 1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  2. 2. Einladung zu Sitzungen,
  3. 3. Erstellung der Tagesordnung,
  4. 4. Ablauf von Sitzungen,
  5. 5. Redezeitregelungen,
  6. 6. Abstimmungsgrundsätze,
  7. 7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  8. 8. Organisation der Verwaltung,
  9. 9. Einrichtung von Referaten und
  10. 10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
  11. 11. Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

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