Gebühren
§ 13.
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes festzusetzen. Diese sind
- 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und
- 2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
- zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20008546
Dokumentnummer
NOR40154490
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