§ 13 HolzHÜG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Gebühren

§ 13.

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes festzusetzen. Diese sind

  1. 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und
  2. 2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
  1. zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154490

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