Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 13
§ 13. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
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