§ 13 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

§ 13

§ 13. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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