Hebeanlagenwärter
§ 13
(1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Von der Inspektionsstelle ist zu überprüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
(2) Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(3) Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Befugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.
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