Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
§ 13.
Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068561
alte Dokumentnummer
N5195216767L
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