§ 13 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982

§ 13.

Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068561

alte Dokumentnummer

N5195216767L

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