§ 13 GuK-BAV

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2016

Zeugnis

§ 13.

(1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.

(1b) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt der letzte Absatz des Textes des Zeugnismusters gemäß Anlage 2.

(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

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