§ 13 GuK-AV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Unterbrechung der Ausbildung

§ 13.

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz1979 in den §§3 Abs.1 bis 3 und 5 Abs.1 und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz1990 oder des Zivildienstes nach den §§2, 21 und 21a Zivildienstgesetz1986,
  4. 4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder
  5. 5. zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Abs.7 letzter Satz.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 entscheidet der Direktor.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Schüler, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Abs. 4 festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 8 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß § 12 Abs. 6 anzurechnen.

(7) Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs- oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung der Ausbildung.

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