Auswertung und Publikationen
§ 13
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden
- 1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen sowie
- 2. für Publikationen und Vorschauen
verwendet.
(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:
- 1. Betriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
- a) täglichen Lastverlauf,
- b) Monats- und Jahreswerte der Verwendung von Erdgas, auf Jahresbasis zusätzlich getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind
- c) Monats- und Jahreswerte der Produktion,
- d) Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den Speicherstand am Ende des jeweiligen Berichtszeitraums,
- e) Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten;
- 2. Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
- a) Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von Erdgas, getrennt nach Netzebenen, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen,
- b) Bestand an Produktionsanlagen,
- c) Bestand an Speicheranlagen;
- 3. Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
- a) Preisentwicklung bei den nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), gegliedert nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
- b) saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert nach Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;
- c) Verbraucherstruktur getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;
- d) Versorgerstruktur getrennt nach Bundesländern sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden)wobei die Gaskraftwerke getrennt anzugeben sind;
- 4. Ausgleichsenergiestatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
- a) Anzahl der Bilanzgruppen pro Marktgebiet;
- b) Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
- c) Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.
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