§. 13.
Den Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen) oder den mit deren Wirkungskreise für den ... (Anm.: gegenstandslos) ausgerüsteten Bezirksbehörden werden Baubeamte zugetheilt, die gleich den Administrativbeamten zu deren Personalstande gehörig, die ihnen übertragenen technischen Geschäfte im Baubezirke unter der unmittelbaren Leitung ihres politischen Amtsvorstandes zu besorgen haben.
Schlagworte
Komitatsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027607
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