§ 13 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Vollziehung und Verweisungen

§ 13.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 2 zweiter Satz,
  2. 2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 11 Abs. 2 erster Satz,
  3. 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich des § 11 Abs. 1,
  4. 4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und 3 und
  5. 5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246472

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