§ 13 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2024

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263807

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