Prüfungskommission
§ 13.
(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission für die Verwendungsgruppen A und B bei der Österreichischen Nationalbibliothek zu errichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
(3) Zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und zu Stellvertretern der Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098334
alte Dokumentnummer
N61978111310
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