Ersatz der Grundausbildung
§ 13.
(1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:
- 1. Grundausbildung für Wachebeamte,
- 2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,
- 3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
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