Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind
§ 13.
Zur Grundausbildung oder zu Teilen dieser Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen angemessenen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie über einschlägige Berufserfahrungen in dem im § 6 genannten Ausmaß verfügen.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011506
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