§ 13 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 13.

Zur Grundausbildung oder zu Teilen dieser Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen angemessenen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie über einschlägige Berufserfahrungen in dem im § 6 genannten Ausmaß verfügen.

Schlagworte

Informationsdienst, Bibliotheksdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000902

Dokumentnummer

NOR40011506

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