Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind
§ 13.
Zu den Grundausbildungen oder zu Teilen dieser Grundausbildungen können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe erfüllen, für die die betreffende Grundausbildung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116391
alte Dokumentnummer
N6199913750U
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