§ 13 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 13.

Zu den Grundausbildungen oder zu Teilen dieser Grundausbildungen können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe erfüllen, für die die betreffende Grundausbildung vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009153

Dokumentnummer

NOR12116391

alte Dokumentnummer

N6199913750U

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