§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

5. Abschnitt

Prüfungssenate

§ 13.

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in § 11 Abs. 1 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

(3) Die im § 11 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112837

alte Dokumentnummer

N6199712649Y

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