§ 13 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Prüfungskommission und Prüfungssenate

§ 13

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion eine gemeinsame Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). Die Prüfer für die Entlohnungsgruppe v3 gelten auch als Einzelprüfer für die Entlohnungsgruppe v4 bestellt.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, welche dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz StVG) einbindet, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst der Leiter der Vollzugsdirektion oder sein Stellvertreter, leitende Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter von Justizanstalten, Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung sowie leitende Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

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