§ 13 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Prüfungssenate

§ 13.

(1) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte der Verwendungsgruppe A bzw. A 1, Universitätslehrer oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009784

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