§ 13 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Prüfungsordnung

§ 13.

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(2) Die Module „Ressortrecht“ und „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ sind in einer mündliche Prüfung vor einer Einzelprüferin/einem Einzelprüfer abzuschließen. Es ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Prüfungsbestätigung auszustellen und die Beurteilung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.

(3) Die Projektarbeit gemäß § 8 wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung bewertet. Die/der Auszubildenden hat im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Summary der Projektarbeit vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Die Beiziehung der/des unmittelbaren Fachvorgesetzten der/des Auszubildenden wird empfohlen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die Projektarbeit ist vom fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsbestätigung auszustellen.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist der/dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission stattzufinden und es ist eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten.

(6) Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Module absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß § 8 erforderlichen Projektarbeit bestanden wurden und die gemäß § 9 vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.

(7) Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen sowie einer Bestätigung über die schriftliche Arbeit zu belegen.

(8) Die Grundausbildung ist innerhalb der vorgeschriebenen oder dienstvertraglich festgesetzten Frist positiv zu absolvieren.

(9) Nach Abschluss der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis ausgestellt.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Teilnahmebestätigung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190791

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