§ 13 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 13

(1) § 13.Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.

(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.

(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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